Impressum

Angaben gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG)

Förderverein Arche Noah e. V.
Kleine Heide 19
31515 Wunstorf
Deutschland

Vereinsangaben

Rechtsform:
Eingetragener Verein (e. V.)

Vereinsregister:
Eingetragen im Vereinsregister
Registergericht: Amtsgericht Hannover
Registernummer: VR 204098

Gemeinnützigkeit:
Der Förderverein Arche Noah e. V. ist als gemeinnützig anerkannt.

Vertretungsberechtigung

Der Verein wird gesetzlich vertreten durch:

Erste Vorsitzende: Janine Meisner

Zweiter Vorsitzender: Johann Schipper

Kontakt

E-Mail:
info@fv-arche-noah.de

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV

Janine Meisner
Kleine Heide 19
31515 Wunstorf

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Urheberrecht

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Eine Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung oder sonstige Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechts bedarf der schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Autors bzw. Erstellers.

Förderverein Arche Noah Luthe e.v.

Satzung vom 26.03.2025 

Hinweis: Im Interesse der Lesbarkeit wird nicht in geschlechtsspezifischen
Personenbezeichnungen unterschieden. Die gewählte männliche Form schließt alle ein.
 


§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Arche Noah Luthe e.V.“.
 

2) Sitz des Vereins ist in 31515 Wunstorf OT Luthe.
 

3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 2. Vereinszweck
1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung innerhalb
der evang. Kita Arche Noah Luthe.
 

2) Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Zuwendung bzw. Weitergabe von Mitteln an die Kita Arche Noah Luthe
b) ideelle und materielle Unterstützung (Sammlung von Geld- und Sachspenden)
c) Förderung der Kita Arbeit
d) Förderung der Elternarbeit
e) Unterstützung und Durchführung von kulturellen und informativen Veranstaltungen
f) Unterstützung und Durchführung von Projekten zur Bildung
g) Unterstützung und Durchführung bei Gemeinschaftsveranstaltungen und Ausflügen
h) Unterstützung der Mitarbeiterschulung
i) die Bekanntmachung des Vereins und dessen Ziele in der Öffentlichkeit
j) Unterstützung bedürftiger Kinder bei der Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen und Ausflügen
 

§ 3. Gemeinnützigkeit
1) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
 

2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 

3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

6) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder des Vorstands
können für Ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten.
Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der
Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§ 4. Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
 

2) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines schriftlichen Antrags.
 

3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bzw. durch
erlöschen der juristischen Person.
 

4) Der Austritt erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines
Kalenderjahres.
 

5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn gegen die
Vereinsinteressen verstoßen wurde. Über einen Ausschluss entscheidet der
Vorstand. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
 

6) Die Datensätze der Mitglieder werden in digitaler Form nach den Richtlinien
des Datenschutzgesetzes geführt und gespeichert.
 

§ 5. Mittel und Haftung
1) Notwendige Mittel erwirbt der Verein durch:
a) Veranstaltungen
b) Zuschüsse und Spenden jeglicher Art
c) Mitgliedsbeiträge (Über Staffelungen und Fälligkeit entscheidet der Vorstand.)
 

2) Für Verbindlichkeiten und Schäden haftet der Verein ausschließlich mit den
vorhandenen Mitteln. Eine persönliche Haftung der Mitglieder oder des
Vorstandes ist ausgeschlossen.
 

§ 6. Vorstand
1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, und
mindestens zwei Beisitzern.
 

2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
Vorstandes gemeinsam vertreten.
 

3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Eine
Wiederwahl ist zulässig.
 

4) Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur
Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, kann der Vorstand
für die restliche Zeit ein Ersatzmitglied berufen.
 

5) Beschlüsse müssen schriftlich festgehalten werden.
 

6) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und entscheidet mit einfacher Mehrheit.
 

7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend
sind.

§ 7. Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt
schriftlich bzw. per E-Mail.
 

2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel
der Mitglieder, schriftlich verlangt wird.
 

3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde.
 

4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet.
 

5) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme der Jahresberichte
b) Wahl und Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
c) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
 

6) Anträge zur Tagesordnung sind vorher schriftlich an den Vorstand zu richten.
 

7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.
 

8) Abstimmungen und Wahlen finden grundsätzlich in offener Form statt. Auf
Antrag eines Mitgliedes ist schriftlich abzustimmen.
 

9) Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre zwei Mitglieder für die
jährliche Kassenprüfung. Wiederwahl möglich.
 

10) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit aller
abgegeben Stimmen, soweit es nicht anders bestimmt ist.
 

11) Bei Satzungsänderungen und Vereinsauflösung sind zwei Drittel der
abgegebenen Stimmen notwendig und eine vierwöchige Einladungsfrist.
 

12) Der Vorstand hat das Recht, redaktionelle Satzungsänderungen, welche vom
Amtsgericht oder vom Finanzamt gewünscht werden, selbständig ohne
erneute Befragung der Mitglieder vorzunehmen. Der Vorstand ist verpflichtet,
die Mitgliederversammlung nachträglich davon in Kenntnis zusetzen.
 

§ 8. Vereinsauflösung
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei einer zwei Drittel Mehrheit
der anwesenden Mitglieder.
 

2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an den Ev. luth. Kirchenkreis Neustadt-Wunstorf,
der es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Bildung und Erziehung
für die Kita Arche Noah Luthe zu verwenden hat.

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